1) Allgemeines
Einzige Grundlage aller hier abgeschlossenen Mietverträge sind unsere Geschäftsbedingungen sowie unsere Preislisten in ihrer jeweils letzten Fassung. Der Mieter bekundet durch seine Unterschrift, daß er in Augenschein genommen hat, daß sich das Fahrzeug in einem Zustand wie im Mietvertrag angegeben befindet. Das vom Mieter anerkannte besondere Risiko des Autovermieters rechtfertigt die folgenden von der Norm abweichenden Bestimmungen über Haftung und Beweisführung, die der Mieter durch seine Unterschrift akzeptiert. Der Mieter versichert, daß er keine Eidesstattliche Versicherung der Zahlungsunfähigkeit geleistet hat. Da der Vermieter mit Personen, die eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben respektive zur Abgabe einer solchen bereits vorgeladen sind, keinen Vertrag abschließen wird, handeln diese betrügerisch, wenn sie den oben genannten Sachverhalt verschleiern. Eine Strafanzeige ist die obligatorische Folge. Der Mieter gestattet dem Vermieter, Auskünfte über seine Bonität einzuholen.
2) Pflichten des Mieters
Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst lenken oder durch im Mietvertrag vorgesehene Fahrer lenken lassen. Auf keinen Fall darf das Fahrzeug an Dritte weitergegeben werden. Er darf das Auto nur mit der Sorgfalt des Eigentümers nutzen. Er hat alle einschlägigen Vorschriften und Gesetze zu beachten. Ferner hat er ständig die Verkehrssicherheit, den Öl- und Kühlflüssigkeitsstand sowie den Reifendruck des Fahrzeuges zu überwachen und gegebenenfalls zu korrigieren. Bei unvorhergesehenen Ereignissen hat er den Vermieter sofort zu benachrichtigen.
3) Nutzung des Fahrzeuges
Das Fahrzeug darf nicht zu Renn- und Sportveranstaltungen sowie zum Abschleppen anderer Fahrzeuge benutzt werden. Der Mieter hat den Wagen mit allem Zubehör sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Ein Verstoß gegen jede dieser Bedingungen löst volle Schadenersatzpflicht des Mieters bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zuzüglich Mietausfall aus. Außerdem ist der Versicherungsschutz hinfällig. Dieser Mietvertrag räumt dem Mieter das Recht ein, das Fahrzeug innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden. Fahrten ins Ausland sind ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters nicht gestattet. Die Fahrzeuge werden für die übliche spezifische Nutzung zur Verfügung gestellt. Entsteht aus zweckfremder Nutzung (zum Beispiel: Transport eines Motorrades in einem Kleinbus) Schaden, haftet der Mieter.
4) Mietdauer
Normalmietverträge (Mietverträge auf der Grundlage unserer Normalpreisliste) sind telefonisch verlängerbar. Hingegen gilt für Pauschalmietverträge: Die vertraglich vereinbarte Zeit gilt ausschließlich. Sie ist nicht verlängerbar. Sollte das Fahrzeug dennoch vertragswidrig zu spät zurückgebracht werden, erfolgt die Abrechnung des Mietzinses nach der Normalpreisliste. Außerdem wird eine Konventionalstrafe von 30,00 € fällig, bei unzulässiger Überschreitung der Mietzeit von über einer Stunde 60,00 €. Schadenersatzansprüche - insbesondere bei Storno von Folgeverträgen oder Wartezeit von Fahrpersonal - behalten wir uns vor. Aus versicherungsrechtlichen Gründen sind wir gezwungen, bei erheblicher vertragswidriger Überschreitung der Mietdauer Strafanzeige zu erstatten. Erst wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt und sämtliche Fahrzeugschlüssel und Papiere beim Vermieter abgegeben sind, gilt der Vermietzeitraum als abgeschlossen. Die Fahrzeugrückgabe ist nur während der Geschäftszeit möglich. Die Haftung für Schäden am Fahrzeug bis zur Rücknahme durch den Vermieter liegt beim Mieter.
5) Rücktrittsrecht
Der Mietvertrag ist in seinem Gesamtumfang für beide Parteien verbindlich. Der Vertrag kann bis 7 Tage vor Beginn des Mietzeitraums umgebucht oder schriftlich gekündigt werden. Bei der Kündigung stehen der gekündigten Partei 30% des vereinbarten Mietpreises zuzüglich 15 € zu. Eine einmalige, gleichwertige Umbuchung ist bis 48 Stunden vor Beginn des Mietzeitraums gegen Zahlung einer Umbuchungspauschale in Höhe von 15% des Mietpreises zuzüglich 15 € möglich, soweit zum neuen Termin ein entsprechendes Fahrzeug verfügbar ist. Jede weitere Umbuchung wird behandelt wie Storno/Neuvertrag.
6) Fahrzeuggruppe
Der Mieter hat keinen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug, sondern nur auf eines der vereinbarten Preisgruppe. Es steht dem Vermieter frei, dem Mieter ein Fahrzeug einer höheren Preisgruppe ohne Aufpreis zu stellen.
7) Mietzins
Alle in diesem Vertrag genannten Preise sind in €. Die jeweils gültigen Preislisten sind Bestandteil des Vertrages. Weichen die im Vertrag genannten Bedingungen von den in den Preislisten angebotenen Tarifen ab, gelten ausschließlich die im Vertrag genannten Bedingungen als vereinbart, es sei denn, ein Irrtum ist offensichtlich. Kommt der Mieter mit einer Zahlung schuldhaft in Verzug oder erfüllt er eine oder mehrere im Mietvertrag genannten Verpflichtungen nicht, hat der Vermieter das Recht, alle noch nicht fälligen Mieten sofort zahlbar zu stellen, den betreffenden Mietvertrag fristlos zu kündigen, und die Mietsache auf Kosten des Mieters zurückzuholen. Unabhängig davon hat der Mieter alle noch bestehenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen. Der Mieter kann gegenüber der Miete ein Minderungsrecht nicht geltend machen. Ein Aufrechnungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist.
8) Pannenschäden
Beim Auftreten von Pannenschäden ist zur Durchführung der obligaten sofortigen Reparatur die nächstgelegene Werkstatt anzusteuern sowie der Vermieter sofort zu unterrichten. Bei Unterlassung trägt der Mieter die Reparaturkosten. Verschleißreparaturen gehen zu Lasten des Vermieters. Reparaturen, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht werden, gehen zu Lasten des Mieters, so insbesondere Reifenschäden und Schäden an Achsen oder Lenkungsteilen, die zum Beispiel durch Überfahren von Bordsteinen verursacht werden. Reifenpannen gehen zu Lasten des Kunden. Alle Schäden, auch solche, die die Fahrtüchtigkeit des Wagens nicht mindern, sind dem Vermieter unaufgefordert sofort, spätestens jedoch bei Rückgabe des Fahrzeuges mitzuteilen.
9) Versicherungsschutz
Der Mieter tritt während des Mietzeitraums hinsichtlich der sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Obliegenheiten an die Stelle des Versicherungsnehmers (Vermieters). Grundlage für den dem Mieter zustehenden Versicherungsschutz sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Allianz Versicherung AG in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sofern Regelungen der AKB gegen den Versicherungsnehmer wirken, wirken sie entsprechend gegen den Mieter. Bei Abweichungen sind die Regelungen des Mietvertrages und der AGB gegenüber den entsprechenden Regelungen der AKB vorrangig. Soweit die jeweiligen Sätze der Selbstbeteiligung nicht explizit vereinbart sind, ergeben sie sich unabhängig von den AKB aus den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten.
9.1) allgemeine Haftungausschlüsse
Der Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung, Haftungsbeschränkung) entfällt, wenn gegen die sich aus dem Mietvertrag oder AKB ergebenden Verpflichtungen oder Obliegenheiten verstoßen wird, insbesondere wenn das Fahrzeug in einer Weise benutzt wird, die gegen die Bestimmungen des Absatzes 3 verstoßen (AKB, § 2b, Absatz 1a und 1d), ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht (AKB, § 2b, Absatz 1b), der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat (AKB, § 2b, Absatz 1c), der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (AKB, § 2b, Absatz 1e), die Mietsache nicht bis zum vertraglich vereinbarten Termin zurückgegeben wird (AGB, Absatz 4), ein Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wird, bei Beschädigung der Mietsache oder Beschädigung fremden Eigentums durch das Mietfahrzeug nicht die Polizei zur Beweisfeststellung hinzugezogen wird oder bei einem Haftpflichtschaden der Fahrer/Mieter einen Anspruch ganz oder zum Teil anerkannt hat, ohne die vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen (AKB, § 7, II, Absatz 1). Versicherungsschutz wird insbesondere nicht gewährt für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben mittelbar oder unmittelbar verursacht werden (AKB, § 2b, Absatz 3a) und für Haftpflichtansprüche des Vermieters gegen den Mieter/Fahrer wegen Sach- und Vermögensschäden (Eigenschaden) (AKB, § 11, Absatz 2).
9.2) Haftungsausschluss wegen grober Fahrlässigkeit
Schäden an Transportern und LKW, die durch Missachtung der Ausmaße des Fahrzeuges entstehen, gehen grundsätzlich unabhängig vom Vorhandensein einer Vollkaskoversicherung und/oder einer Haftungsbeschränkung zu Lasten des Mieters/Fahrers, da grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden muss. Wenn ein Mieter/Fahrer ein für ihn ungewohntes, langes, hohes, breites Fahrzeug führt, muss er ganz besonders beim Rangieren mit äußerster Vorsicht vorgehen. Dazu gehört, einen Einweiser in Anspruch zu nehmen. Dies ist insbesondere beim Rückwärtsfahren sowie beim Befahren enger Zufahrtswege sowie Tordurchfahrten zwingend erforderlich.
9.3) Kaskoversicherung und Haftungsbeschränkung
Bei einem vom Mieter/Fahrer unseres Mietwagens verschuldeten Unfall/Schaden ist die volle Schadenhaftung dem Vermieter gegenüber gegeben, es sei denn, daß eine Vollkaskoversicherung oder Haftungsbeschränkung abgeschlossen wurde. Die Vollkaskoversicherung deckt ausschließlich den Sachschaden am Mietfahrzeug abzüglich der jeweiligen Selbstbeteiligung (SB) pro Schadenfall ab. Insbesondere für folgende Unfallschäden und Unfallschadenfolgen kommt die Vollkaskoversicherung nicht auf, die Kosten hierfür werden dem Mieter/Fahrer auferlegt: Bergungskosten, Abschleppkosten, unfallbedingter Verlust von Betriebsstoffen, unfallbedingte Reifenschäden, unfallbedingte Schäden an Sonderzubehör, das nicht zum serienmäßigen Lieferumfang des Herstellers gehört, hier besonders LKW-Kofferaufbauten, Werbeaufschriften sowie hydraulische Ladehilfen, zum Teil auch Klimaanlagen, unfallbedingter Nutzungsausfall, Verbringungskosten, merkantiler Minderwert. Die Haftungsbeschränkung deckt neben den durch die Vollkaskoversicherung versicherten Risiken die vorgenannten, von der Vollkaskoversicherung ausgeschlossenen Risiken abzüglich der jeweiligen Selbstbeteiligung pro Schadenfall ab. Schäden an der Ladung sind nicht versichert.
10) Unfallschäden
Wird das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt oder sonstwie durch äußere Einwirkung beschädigt, so ist a) der Vermieter sofort in Kenntnis zu setzen und b) die Polizei unverzüglich hinzuzuziehen. Der Mieter/Fahrer hat sich zur Schuldfrage nicht zu äußern. Bei Mißachtung entfällt der Versicherungsschutz! Der Mieter haftet für schuldhaft oder grob fahrlässig verursachte Schäden an Gegenständen Dritter. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Sachschäden am Fahrzeug, auch wenn sie durch Dritte verursacht werden. Der Mieter hat bei Rückgabe des Wagens die Unfallmeldungsformulare des Versicherers sorgfältig auszufüllen.
11) Fundsachen, Reinigung, Treibstoff
Für im Fahrzeug belassene Gegenstände haftet der Vermieter nicht. Beide Parteien verpflichten sich zum Rechnungsausgleich binnen 7 Tagen nach Ende der Mietdauer, im Schadenfall binnen 14 Tagen nach Erhalt der Reparaturkostenrechnung. Der Mietpreis wird berechnet für die schonungsvolle Benutzung des Fahrzeugs durch den Mieter, nicht für Beschmutzung oder gar Sachbeschädigung. Erforderliche Reinigungs-/Reparaturkosten werden gesondert berechnet. Hierunter fallen insbesondere Verunreinigungen des Fahrzeuges durch Lebensmittel- oder Getränkereste, Hundekot, Farben, Chemikalien sowie Schäden durch nicht sachgerecht verzurrtes Ladegut, spitze oder scharfe Gegenstände sowie Brandschäden durch Zigarettenglut. Der Mietpreis enthält keine Treibstoffkosten. Enthält das Fahrzeug bei Rücknahme weniger Treibstoff als bei Ausgabe, wird dem Mieter der Treibstoff nebst Spesen belastet. Auf Verlangen sind vom Mieter sämtliche Treibstoffbelege vorzuweisen. Gegebenenfalls wird die Menge des fehlenden Treibstoffs nach üblichen Verbrauchswerten geschätzt. Sofern der Mieter einen geringeren Verbrauch nachweist, wird der so ermittelte Wert zugrunde gelegt.
12) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag einschließlich Wechsel- und Scheckstreitigkeiten ist für Kaufleute der im Rubrum genannte Sitz des Vermieters, für Verbraucher gilt die gesetzliche Regelung.
13) Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages gegen geltendes oder zukünftiges Recht verstoßen, wird die fragliche Bestimmung durch eine dem Willen der Vertragsparteien entsprechende, rechtmäßige Regelung ersetzt. Die übrigen Vertragsbestimmungen werden dadurch nicht berührt.